Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG liegen Werbungskosten vor, wenn diese Kosten entsprechende als „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ dargelegt werden können. Diese Aufwendungen müssen objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden.
Dementsprechend sollten wichtige Informationen, die der Transparenz der Coaching Kosten dienen in der Steuererklärung beigefügt werden. In der Rechtsprechung existiert ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg, Urteil vom 07.03.2008 – 5 K 30/07, mit anschließenden BFH-Beschluss vom 08.10.2008 VI B6/08 (NV). Dies richtet sich nach folgendem Leitsatz: „Aufwendungen für einen Coaching-Kurs sind nur dann Werbungskosten, wenn der konkrete berufliche Anlass nachgewiesen wird.“
Als erfahrene Karriere- und Personalmanagerin bleibe ich stets am Puls der Zeit und bin somit immer über aktuelle Fakten und Trends informiert.
Bei all meinen Projekten greife ich immer auf den Gebrauch von effektiven Hilfsmitteln zurück, um die Nachhaltigkeit meiner Leistungen zu gewährleisten.
Gerade im Bereich Beratung und Karrieremanagement sind meine Tipps und Tricks aus der Praxis für die Praxis stets ein konstruktiver Faktor.
Ich übernehme für Sie gerne aktuelle Projekte oder unterstütze Sie temporär durch fundiertes, temporäres Personalmanagement (Interim-HR-Management).
Im individuellen Karrierecoaching geht es um Sie als Mensch – um Ihre persönliche Kompetenz & Ihre Karriere! Ihre aktuelle (berufliche) Situation ist unser Ausgangspunkt.
Ich helfe Ihnen die Qualität der Personalprozesse in Ihrem Unternehmen zu optimieren und den Bedürfnis Ihres Unternehmens entsprechend auszubauen.