Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG liegen Werbungskosten vor, wenn diese Kosten entsprechende als „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ dargelegt werden können. Diese Aufwendungen müssen objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden.
Dementsprechend sollten wichtige Informationen, die der Transparenz der Coaching Kosten dienen in der Steuererklärung beigefügt werden. In der Rechtsprechung existiert ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg, Urteil vom 07.03.2008 – 5 K 30/07, mit anschließenden BFH-Beschluss vom 08.10.2008 VI B6/08 (NV). Dies richtet sich nach folgendem Leitsatz: „Aufwendungen für einen Coaching-Kurs sind nur dann Werbungskosten, wenn der konkrete berufliche Anlass nachgewiesen wird.“
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Im individuellen Karrierecoaching geht es um Sie als Mensch – um Ihre persönliche Kompetenz & Ihre Karriere! Ihre aktuelle (berufliche) Situation ist unser Ausgangspunkt.
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